Ferienwohnungsabgabe
Wegen der gesetzlichen Änderungen des Landes Steiermark ist die Ferienwohnungsabgabe ab dem 1. Jänner 2023 weggefallen. Das bedeutet, dass diese Abgabe voriges Jahr zum letzten Mal (rückwirkend für das Jahr 2022) vorgeschrieben wurde.
Neue Abgaben
Die Ferienwohnungsabgabe wurde ab dem Jahr 2023 durch die Zweitwohnsitzabgabe und die Wohnungsleerstandsabgabe ersetzt, wobei der Gemeinderat die Höhe beider Abgaben mit € 10,00 pro qm Nutzfläche festgelegt hat.
Diese beiden Abgaben werden heuer rückwirkend für das Jahr 2023 erhoben und vorgeschrieben. Die Erhebungsbögen wurden bereits im Herbst 2023 versendet.
Gegenstand der Abgaben
Den Gegenstand der Zweitwohnsitzabgabe bilden Zweitwohnsitze. Das sind alle Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden.
Gegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe bilden Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
Entstehung der Abgabenpflicht
Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die Wohnungsleerstandsabgabe entstehen mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und sind von den Abgabenpflichtigen selbst zu berechnen, die Formulare zur Abgabenerklärung wurden bereits an die Wohnungseigentümer versendet. Der selbstberechnete Betrag ist der Abgabenbehörde (Gemeinde) für jedes Kalenderjahr unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres bekanntzugeben.
Wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag bekannt gibt, oder, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat nach erfolgloser Aufforderung (gemäß § 201 BAO) eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid von Amts wegen zu erfolgen.
Abgabeerklärung
Es wird gebeten, die Wohnungsnutzfläche anzugeben. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Zur Bestimmung der Nutzfläche kann von den Abgabepflichtigen und den Abgabenbehörden auf die Unterlagen der Baubewilligung zurückgegriffen werden.
Bei der Meldung für die Zweitwohnsitzabgabe sind die vollen Kalenderwochen mit Meldung als Nebenwohnsitz anzugeben, bei der Wohnungsleerstandsabgabe die vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitzmeldung.
Für beide Abgaben gilt: es zählt hier nicht die An- oder Abwesenheit in der Wohnung (tageweise, wochenweise, nur im Sommer, etc.), sondern die Meldung im zentralen Melderegister.
In der Abgabenerklärung ist die Wohnungsnutzfläche mit 10 € zu multiplizieren. Diese Zwischensumme wird durch 52 dividiert und mit der Anzahl der zu meldenden vollen Kalenderwochen multipliziert, welches dann die Abgabenhöhe ergibt (Wird die Meldung für ein ganzes Kalenderjahr abgegeben, so ist bei den Kalenderwochen 52 einzusetzen und die Abgabe ist gleich der Zwischensumme).
Beispiel Zweitwohnsitzabgabe mit Nutzfläche 50 m², 40 Wochen Nebenwohnsitz
Ausnahmen
Das Gesetz sieht für beide Abgabenarten auch Ausnahmen von der Abgabepflicht vor.
Von der Zweitwohnsitzabgabe sind ausgenommen Wohnungen, die:
Von der Wohnungsleerstandsabgabe sind wiederum ausgenommen:
Abgabenbehörde
Die Bediensteten der Gemeinde Altaussee sind bemüht, Sie beim Ausfüllen der Erklärungsbögen und bei allen Fragen, welche die beiden neuen Abgaben betreffen, zu unterstützen.
Formulare