Elektronische Zustellung behördlicher Dokumente
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist ein wesentlicher Bestandteil einer modernen, serviceorientierten Verwaltung. Mit der elektronischen Zustellung werden die Identität der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers und die Identität der absendenden Behörde klar gewährleistet. Der Transport und die Zustellung erfolgen über eine gesicherte Verbindung. Damit wird die Voraussetzung für die Zustellung von behördlichen nachweislichen Sendungen, das sind RSa und RSb-Briefe, geschaffen. Per E-Mail ist die Zustellung von behördlichen nachweislichen Sendungen nicht möglich.
Vorteile der elektronischen Zustellung
Für die Bürgerinnen und Bürger spart sie Zeit und erhöht den Komfort. Das Abholen von behördlichen Sendungen vom Postamt kann gänzlich entfallen. In der Verwaltung sorgt die elektronische Zustellung für deutliche Kosteneinsparungen.
Um Fristen bei Abwesenheit nicht zu versäumen, können dem Zustelldienst zum Beispiel Urlaube bekannt gegeben werden.
Voraussetzung für den Empfang der elektronischen Zustellung
Um eine behördliche nachweisliche Sendung elektronisch zugestellt zu bekommen, ist es notwendig, sich bei einem elektronischen Zustelldienst zu registrieren. Die Voraussetzung für die Registrierung ist der Besitz eines Handys mit Handy-Signatur oder einer Bürgerkarte. Dadurch verfügt die Bürgerin beziehungsweise der Bürger über ein Postfach bei einem elektronischen Zustelldienst. Somit ist die Bürgerin beziehungsweise der Bürger bereit, behördliche nachweisliche Sendungen elektronisch, rund um die Uhr, in Sekundenschnelle zu empfangen.
Empfang der elektronischen Zustellung
Wenn eine Behörde eine nachweisliche Sendung übermittelt, erhält die Bürgerin beziehungsweise der Bürger eine E-Mail an die von ihr beziehungsweise ihm beim elektronischen Zustelldienst bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Mit dieser E-Mail wird mitgeteilt, dass eine behördliche Sendung im elektronischen Postfach eingelangt ist. Die E-Mail enthält einen Link, über den die behördliche hinterlegte Sendung einfach per Mausklick geöffnet werden kann.
Gemäß Zustellgesetz muss die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger zweimal per E-Mail verständigt werden. Wenn die Sendung innerhalb weiterer 24 Stunden nicht abgeholt wird, erhält die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger eine postalische "gelbe Verständigungskarte" mit dem Hinweis, dass beim elektronischen Zustelldienst eine Sendung bereitliegt.