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Zweitwohnsitzabgabe – Wohnungsleerstandsabgabe - Ferienwohnungsabgabe

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Ferienwohnungsabgabe

Wegen der gesetzlichen Änderungen des Landes Steiermark ist die Ferienwohnungsabgabe ab dem 1. Jänner 2023 weggefallen. Das bedeutet, dass diese Abgabe voriges Jahr zum letzten Mal (rückwirkend für das Jahr 2022) vorgeschrieben wurde.

Neue Abgaben

Die Ferienwohnungsabgabe wurde ab dem Jahr 2023 durch die Zweitwohnsitzabgabe und die Wohnungsleerstandsabgabe ersetzt, wobei der Gemeinderat die Höhe beider Abgaben mit € 10,00 pro qm Nutzfläche festgelegt hat.
Diese beiden Abgaben werden heuer rückwirkend für das Jahr 2023 erhoben und vorgeschrieben. Die Erhebungsbögen wurden bereits im Herbst 2023 versendet.

Gegenstand der Abgaben

Den Gegenstand der Zweitwohnsitzabgabe bilden Zweitwohnsitze. Das sind alle Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden.
Gegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe bilden Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Entstehung der Abgabenpflicht

Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die Wohnungsleerstandsabgabe entstehen mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und sind von den Abgabenpflichtigen selbst zu berechnen, die Formulare zur Abgabenerklärung wurden bereits an die Wohnungseigentümer versendet. Der selbstberechnete Betrag ist der Abgabenbehörde (Gemeinde) für jedes Kalenderjahr unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres bekanntzugeben.

Wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag bekannt gibt, oder, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat nach erfolgloser Aufforderung (gemäß § 201 BAO) eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid von Amts wegen zu erfolgen.

Abgabeerklärung

Es wird gebeten, die Wohnungsnutzfläche anzugeben. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Zur Bestimmung der Nutzfläche kann von den Abgabepflichtigen und den Abgabenbehörden auf die Unterlagen der Baubewilligung zurückgegriffen werden.

Bei der Meldung für die Zweitwohnsitzabgabe sind die vollen Kalenderwochen mit Meldung als Nebenwohnsitz anzugeben, bei der Wohnungsleerstandsabgabe die vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitzmeldung.
Für beide Abgaben gilt: es zählt hier nicht die An- oder Abwesenheit in der Wohnung (tageweise, wochenweise, nur im Sommer, etc.), sondern die Meldung im zentralen Melderegister.

In der Abgabenerklärung ist die Wohnungsnutzfläche mit 10 € zu multiplizieren. Diese Zwischensumme wird durch 52 dividiert und mit der Anzahl der zu meldenden vollen Kalenderwochen multipliziert, welches dann die Abgabenhöhe ergibt (Wird die Meldung für ein ganzes Kalenderjahr abgegeben, so ist bei den Kalenderwochen 52 einzusetzen und die Abgabe ist gleich der Zwischensumme).

Beispiel Zweitwohnsitzabgabe mit Nutzfläche 50 m², 40 Wochen Nebenwohnsitz

Ausnahmen

Das Gesetz sieht für beide Abgabenarten auch Ausnahmen von der Abgabepflicht vor.

Von der Zweitwohnsitzabgabe sind ausgenommen Wohnungen, die: 

  1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
  2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
  3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
  4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.

Von der Wohnungsleerstandsabgabe sind wiederum ausgenommen:

  1. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;
  2. Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;
  3. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
  4. betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
  5. Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leer stehen;
  6. Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden;
  7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark.
  8. Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;
  9. Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalsamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;
  10. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.

 

Abgabenbehörde

Die Bediensteten der Gemeinde Altaussee sind bemüht, Sie beim Ausfüllen der Erklärungsbögen und bei allen Fragen, welche die beiden neuen Abgaben betreffen, zu unterstützen.

 

Formulare